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Unternehmenszusammenschlüsse

 

Das allgemeine Vertragsrecht umfasst sowohl die rechtliche Überprüfung von Verträgen als auch sämtliche mit dem Vertragsabschluss erwachsenden Rechte und Pflichten der Parteien.

Neben der rechtlichen Prüfung bedarf es anwaltlichen Beistandes insbesondere dann, wenn eine Partei die ihr obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt bzw. in Verzug gerät und dem anderen Vertragspartner hierdurch ein Schaden entsteht.

Unser Tätigkeitsfeld umfasst die Erstellung von Vertragstexten, deren rechtliche Überprüfung und die Geltendmachung sämtlicher Rechte und Pflichten, die durch einen Vertrag entstehen können, nötigenfalls mittels Klage und dann mit Mitteln der Zwangsvollstreckung.

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Nach der Gesetzessystematik gehört zum Mietrecht die Überlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gebrauch gegen Entgelt. In der Praxis ist dabei das Wohnraummietrecht von zentraler Bedeutung. Hierzu kommt das Gewerbemietrecht, in welchem vor allem auch punktuell Beziehungen zum allgemeinen Wirtschaftsrecht bestehen.

Wegen der besonderen wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung ist das Mietrecht unter dem Wandel gesellschaftlicher Anschauungen in der Vergangenheit vielfach geändert und ergänzt worden.

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Unter einem Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Straßenverkehr zu verstehen, das mit den typischen Gefahren zusammenhängt und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt.

Unser Tätigkeitsfeld umfasst hier insbesondere die Beratung und Schadensregulierung.

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Das Ehe- und Familienrecht ist ein Rechtsgebiet, dass alle mit einer ehelichen oder familiären Beziehung von Mann und Frau anstehenden Fragen lösen kann. Wichtige Teilgebiete dabei sind:

Eherecht:

Gegenstand des Eherechts sind alle Bereiche, die mit der Ehe als Institut einhergehen. Ehe und Familie sind die wichtigsten Grundlagen des Gemeinschaftslebens. Sie stehen nach Artikel 6 des Grundgesetzes unter dem besonderen Schutz des Staates. Unter Ehe ist dabei in Anknüpfung an die christlich abendländische Tradition nur die rechtliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen. Die Familie ist die Gesamtheit der durch Ehe und Verwandtschaft verbundenen Personen. Die Ehe wird durch die Eheschließung begründet. Der Eheschließung kann ein Verlöbnis vorausgehen.

Scheidungsrecht:

Die Scheidung ist eine der Tatbestände, die zur Auflösung der Ehe führen. Das früher geltende Schuldprinzip wurde durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt, so dass nunmehr das Scheitern der Ehe der alleinige Scheidungsgrund ist. Im Scheidungsverfahren herrscht grundsätzlich Anwaltszwang, d.h. jede Partei, die im Verfahren eigene Anträge stellen will, muss einen Anwalt bevollmächtigen.

Unterhaltsrecht:

Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist im Familienrecht begründet, nämlich sowohl im Verwandtschafts- als auch im Ehegattenunterhalt. Unterhalt kann als Barunterhalt- oder Naturalunterhalt (z.B. Betreuungsleistung) erbracht werden. Der Verwandtschaftsunterhalt findet hauptsächlich seine Bedeutung in der Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern. Gleichwohl sind auch die Abkömmlinge verpflichtet, in Mangelfällen den eigenen Eltern Unterhalt zu zahlen.

Ehegattenunterhalt ist während der Ehe zu leisten und findet seine Ausgestaltung fast ausschließlich im Trennungsunterhalt. Nach der Ehe ergibt sich aus dem Gedanken der ehebedingten gegenseitigen Fürsorgepflicht, der über die Ehedauer hinaus fortwirkt, ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt (Geschiedenenunterhalt).

Hierzu gehört auch der Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten Elternteils, während der Ehezeit.

Elterliche Sorge und Umgang:

Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und steht unter dem besonderem Schutz des Staates. Dieses Recht gibt den Eltern die individuelle Erziehungsbefugnis vorrangig gegenüber dem Staat. Im Wandel der Zeit wurde aus elterlicher Gewalt die elterliche Sorge. Nach dem BGB ist die elterliche Sorge ein dem Interesse des minderjährigen Kindes dienendes gesetzliches Schutzverhältnis und enthält ein absolutes Recht, ist unverzichtbar, unvererblich und entziehbar nur im Rahmen des staatlichen Wächteramtes. Die elterliche Sorge obliegt den Eltern im Interesse des Kindes und stellt daher ein pflichtgebundenes Recht dar. Seit der am 01.07.1998 geänderten Rechtslage, geht der Gesetzgeber im Falle einer Scheidung zunächst weiterhin von der gemeinsamen Ausübung des elterlichen Sorgerechts aus. Nur auf einen begründeten Antrag hin kann dieser Zustand verändert werden. Aus der Stellung als Eltern folgt auch deren Umgangsrecht mit ihren minderjährigen Kindern. Der Umgang orientiert sich anschließend am Kindeswohl.

Hausratsansprüche:

Die Aufteilung des Hausrates ist in der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats gesetzlich geregelt. Die Verordnung erging in Folge der Wohnungsverknappung anlässlich des Krieges und der Schwierigkeiten bezüglich der Beschaffung von Mobiliar und sonstigen Hausrats. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien hat jedoch immer Vorrang gegenüber der gesetzlichen Regelung. Hausrat sind alle Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Parteien und Kinder dem Zusammenleben sowie der Wohn- und Hauswirtschaft dienen.

Elterliches Güterrecht:

Die Ehepartner können für ihre Ehe vereinbaren, wie die Verwaltung und Aufteilung des während der Ehe anzuschaffenden Vermögens gehandhabt werden soll. Treffen die Ehepartner keine Regelung, gilt das gesetzliche Güterrecht. Mit Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes am 01.07.1957 ist gesetzlicher Güterstand die Zugewinngemeinschaft. Danach gibt es kein gemeinschaftliches Vermögen. Unter Zugewinn ist der Vermögenszuwachs des jeweiligen Ehepartners während der Ehezeit zu verstehen.

Der Ehegatte mit dem kleineren Zugewinn erhält eine Ausgleichsforderung gegen den anderen Ehegatten in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den jeweiligen Zugewinnen beider Ehegatten bei Beendigung der Ehe. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen während der Ehe selbst, es bestehen jedoch Beschränkungen hinsichtlich Verfügungen über das Vermögen im Ganzen und über Hausrat.

Das Wesen der Gütertrennung besteht darin, dass sich die Ehegatten in vermögensrechtlicher Hinsicht wie unverheiratete Personen gegenüberstehen. Es gibt getrennte Vermögensmassen, wobei jeder Ehepartner sein Vermögen allein verwaltet, sofern er es nicht dem anderen übertragen hat. Vermögensmehrungen bei einem Ehegatten werden im Falle einer Scheidung nicht ausgeglichen.

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Unter Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft von zwei Personen gleichen Geschlechts zu verstehen. Sie entsteht durch die gegenseitige persönliche und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegebene Erklärung vor der zuständigen Behörde, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen.

Unser Tätigkeitsfeld umfasst die Erstellung und Überprüfung von Lebenspartnerschaftsverträgen, die rechtliche Unterstützung bei allen Sorge-, Erb- und Unterhaltsfragen und den Beistand bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

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Die Beratung von Mensch zu Mensch spielt in unserer Praxis eine besondere Rolle, – insbesondere, wenn Familien über mehrere Generationen partnerschaftlich begleitet werden. Familienunternehmen, Familien und Einzelpersonen in komplexen vermögensrechtlichen Situationen benötigen besonderen Rat, wenn es darum geht, eine wirtschaftlich erfolgreiche Zukunft zu planen und zu sichern. Wir erarbeiten für unsere Mandanten zivilrechtlich und steuerrechtlich optimale Nachfolgeregelungen. Insbesondere die Übertragung von Vermögensgegenständen bereits zu Lebzeiten des Erblassers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Das Erbrecht in seiner Gesamtheit regelt die vermögensrechtlichen Verhältnisse eines Menschen nach seinem Tod, wie Verteilung dessen Vermögens unter den Erben oder deren Haftung für Schulden des Verstorbenen.

Das Erbrecht verwirklicht sich im erbrechtlichen Erwerb, der sich aus gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge ergeben kann.

Das Erbrecht umfasst im Einzelnen die Erbregelungen durch Verfügung von Todes wegen und durch das Gesetz, den erbrechtlichen Erwerb durch Gesamtrechtsnachfolge bzw. den Ausschluss von ihr, die Beschränkung des Erben durch Testamentsvollstreckung und Nacherbfolge und die Beschwerung mit Vermächtnissen und Auflagen, die Regelung über die Errichtung, den möglichen Inhalt, die Auslegung, Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Verfügung und Teilung des Nachlasses unter Miterben, die Veräußerung der Erbschaft und des Erbteils und die Haftung für Nachlassschulden. Unsere Leistungsschwerpunkte sind: Nachlassplanung, einschließlich Steuerplanung, familienrechtliche Beratung und Vermögensberatung.

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Das Arbeitsrecht ist die Summe der Rechtsregeln, die sich mit der in abhängiger Tätigkeit geleisteten Arbeit beschäftigt. Es bezieht sich auf das Verhältnis von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, das im Arbeitsvertrag seine Grundlage hat, aber auch auf das Verhältnis der im gleichen Betriebe zusammengeschlossenen Mitarbeitern zueinander, auf die Verhältnisse der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberzusammenschlüsse und ihre Rechtsbeziehungen zueinander sowie auf das Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien und ihrer Verbände zum Staat.

Das Arbeitsrecht hängt im besonderen Maße von der geltenden Wirtschaftsverfassung ab. Das gegenwärtige Arbeitsrecht ist das Ergebnis einer über hundertjährigen Entwicklung. Diese ist durch drei große Leitlinien gekennzeichnet, nämlich a) einer sich jahrzehntelang verstärkenden und verfeinernden Gesetzgebung zum Schutze des Arbeitnehmers, b) der Entstehung und dem Ausbau des Tarifvertragswesens und c) der Ausbildung eines modernen Betriebs- und Unternehmensverfassungsrechts.

Unsere Leistungsschwerpunkte sind:

Arbeitsvertragsrecht:

Die Gestaltung und Überprüfung von Arbeitsverträgen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Kündigungsschutzrecht:

Die Vertretung und Beratung bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung / Abwicklungsverträgen u.ä.

Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrecht:

Individuelle Betreuung von Führungskräften. Beratung bei Neuorganisation und Neuausrichtung von Betrieben oder Betriebsteilen und deren arbeitsrechtlichen Folgen.

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Das Gesellschaftsrecht beinhaltet alle gesellschaftsrechtlichen Fragen bei der Gründung von Personengesellschaften wie GbR, OHG, KG und juristischer Personen wie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG). Dieser Bereich ist einem wirtschaftlichen Wandel in starkem Maße unterworfen. Unsere Leistungsschwerpunkte sind die Gründung von Gesellschaften, die Beratung bei Umstrukturierungen sowie die Vertretung bei allen handelsrechtlichen Fragen.

Das Handelsrecht ist insbesondere das Recht der Gewerbetreibenden, Kaufleute, Handelsmakler und -vertreter zu verstehen.

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Die Anforderungen an die steuerrechtliche Beratung sind in den letzten Jahren durch sich permanent verändernden Umstände ständig gewachsen. Es findet stets ein Ringen mit der heimischen Finanzverwaltung um die steuerliche Anerkennung wirtschaftlich vernünftiger Gestaltungen statt. Jederzeit müssen aber auch die europarechtlichen Vorgaben beachtet werden, die die nationale Gesetzgebung mehr und mehr beeinflussen und durchdringen. Der immer schneller werdende Rhythmus der Steuergesetzgebung erfordert steuerrechtliche Beratung, die neueste Entwicklungen berücksichtigt und kreativ nutzen kann. Die steuerrechtliche Beratung ist daher von großer Bedeutung bei Firmengründungen (steueroptimierte Gestaltung) aber auch bei Unternehmensumgestaltungen und -übertragungen und Firmenzusammenschlüssen.

Auch im Ehe- und Familienrecht sowie Erbrecht sind Lösungen ohne steuerrechtliche Beratung nicht mehr denkbar.

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Das Insolvenzrecht ist in der Insolvenzordnung, die am 01.01.1999 in Kraft getreten ist, geregelt. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens dient vorrangig der Gläubigerbefriedigung durch Liquidation oder Sanierung. Die Insolvenzordnung stellt hierfür ein einheitliches Verfahren zur Verfügung. Unsere Tätigkeit beginnt im Idealfall bereits mit dem Eintreten von Zahlungsschwierigkeiten, also lange bevor ein Insolvenzantrag Kraft Gesetzes zwingend gestellt werden muss. Zu diesem Zeitpunkt kann eine Insolvenz möglicherweise noch durch gezieltes Eingreifen, wie Erarbeitung von Konzepten unter Einbeziehung der Gläubiger abgewendet werden. Gelingt die Abwendung der Insolvenz nicht, so beraten wir bei der Stellung des Insolvenzantrages sowie bei möglichen Sanierungen.

Tätigkeitsschwerpunkt ist die Beratung von Unternehmen in der Krise, wobei die Sanierung und Krisenbewältigung stets das Ziel vor dem Insolvenzantrag oder Liquidation darstellt.

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Die derzeitige Wirtschaftslage erfordert in besonderem Maße Synergien, die sich aus Zusammenschlüssen ergeben können, zu nutzen, um die eigene Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Unternehmen können gemeinsam gewinnen.

Bei Unternehmenszusammenschlüssen ist nicht nur an den Zusammenschluss von Großunternehmen zu denken, sondern ein wichtiger Bereich der anwaltlichen Beratung entsteht auch bei Zusammenschlüssen von Einzelunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen. Wir begleiten unsere Mandanten bei der Planung und Durchführung von Unternehmenstransaktionen, Kauf oder Verkauf, von der ersten Vision bis zum erfolgreichen Abschluss und arbeiten hier auch gern mit anderen Spezialisten zusammen.

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Unter Ordnungswidrigkeiten sind Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, wie beispielsweise des Bau- und Umweltrechts sowie des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung zu verstehen und werden in der Regel mit einem Verwarnungsgeld oder Geldbuße geahndet.

Das Strafrecht stellt bestimmte Verhaltensweisen, die den Tatbestand von Strafgesetzen verwirklichen, unter Strafe und ahndet diese in der Regel mit Geld- oder Freiheitsstrafe.

Unser Tätigkeitsfeld umfasst sowohl die rechtliche Unterstützung der Opfer von Straftaten als auch die Verteidigung derer denen eine Straftat zur Last gelegt wird. Gleiches gilt für das Recht der Ordnungswidrigkeiten.

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Das Sozialrecht ist durch die aktuelle Diskussion über die Belastbarkeit der sozialen Sicherungssysteme, insbesondere die daraus resultierenden Hartz-IV Reformen, stets im öffentlichen Bewusstsein. Das Sozialrecht enthält jedoch auch die Vorschriften sowohl zum Schutz besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer, wie z.B. Schwerbehinderte, werdende Mütter, besonderen Gefahren am Arbeitsplatz ausgesetze Beschäftigte, etc. als auch zur Regulierung der Folgen von Arbeitsunfällen, die unter Umständen eine Minderung oder gar den Wegfall der Erwerbsfähigkeit zur Folge haben können.

Unser Tätigkeitsfeld umfasst die Beratung über Ihren Anspruch auf staatliche Unterstützung, sollten Sie hilfsbedürftig werden.

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